Invalidenrente für die eh. Soldaten der deutschen Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg

I

In den letzten Tagen ist das Thema der deutschen Renten für ehemalige Soldaten, die während des Zweiten Weltkriegs in verschiedenen deutschen Formationen, darunter der Waffen-SS, gekämpft haben, wieder deutlich zur Sprache gekommen. Grund dafür war eine Entschließung des belgischen Parlaments, in der Deutschland aufgefordert wurde, die Zahlung solcher Renten an belgische Bürger einzustellen und eine historische Kommission zu schaffen, die sich mit dem Thema des Dienstes solcher Belgier in deutschen Einheiten befassen sollte.1 Das Problem der Zahlungen betrifft auch in Polen lebende Menschen. In der Presse, auch in unserem Land, sind viele falsche Informationen erschienen. Meistens sind Pressematerialien Kopien von Texten anderer Journalisten. Es fehlt eindeutig der Bezug zu wissenschaftlichen Quellen und Studien.2 Das Problem ist nicht neu, also lohnt es sich, sich daran zu erinnern.

Polnische Bürger in den deutschen Einheiten

Die Frage der Rente gilt auch für polnische Bürger, die während des Zweiten Weltkriegs in verschiedenen deutschen Einheiten gedient haben (heute sind es nach Angaben des Bundesministeriums für Soziales noch 573 Personen). In den letzten Jahren wurde viel über den Dienst dieser Kategorie von Männern in der Wehrmacht geschrieben. Hervorzuheben sind zwei Historiker, Ryszard Kaczmarek3 und Jerzy Kochanowski.4 Es gibt keine Quellenangaben über die Anzahl solcher Soldaten, die die gesamte Kriegszeit abdecken würden. Schätzungen zeigen eine große Diskrepanz, von 250.000 bis 500.000 Menschen.

Das Schicksal der polnischen Staatsbürger, die in Waffen SS-Einheiten (SS-Verfügungstruppe, SS-Totenkopfverbände, SS-Polizei-Divisionen zusammen mit Ersatzeinheiten) dienten, ist am wenigsten bekannt. Nach der Aufstellung der SS-Einheiten vom 1. Mai 1940 waren 15.331 polnische Staatsbürger aus den dem Reich einverleibten Gebieten oder des Generalgouvernements in ihren Reihen vertreten. Die Aufteilung nach Regionen stellt sich wie folgt dar: aus Oberschlesien – 2.803 Personen, aus dem Warthegau – 10.809 Personen, aus dem Generalgouvernement – 1.123 Personen, aus Danzig – 237 und aus Wolhynien – 359 Personen. Listen für spätere Jahre sind nicht bekannt. Erwähnenswert ist, dass die Mehrheit dieser Menschen in der SS-Verfügungstruppe (der Vorgängerin der Waffen-SS) und der SS-Polizei-Division tätig war.

Im Herbst 1944 sprach Gottlob Berger, Leiter der SS-Hauptverwaltung, mit Reichsinnenminister Heinrich Himmler über die Rekrutierung polnischer Staatsbürger. Himmler erlaubte es, Menschen, die „zur Eindeutschung fähig” seien, in die Waffen-SS aufzunehmen. Berger war sich jedoch nicht sicher und wählte die Rekruten für die Hilfseinheiten der „Hiwis” (ausländische Wehrmachtshilfseinheiten, die nicht zur Wehrmacht gehörten und Arbeiten, z.B. Bau, Transport, Instandhaltung der Infrastruktur, verrichteten) aus. Daher kämpften und arbeiteten polnische Bürger in nicht unerheblicher Zahl nicht nur für die deutsche Armee, sondern starben auch oder wurden durch den Dienst behindert. Damit entstand neben allen anderen Aspekten auch ein soziales Problem, einschließlich der sozialen Sicherheit.

Das Problem der Invalidenrenten nach 1945 (polnische Gesetzgebung)

Die polnischen Nachkriegsgesetze betrafen sowohl die Opfer als auch ihre Familien mit Invalidenrenten. Es wird geschätzt, dass nach 1945 etwa 100.000 behinderte Soldaten der ehemaligen Wehrmacht oder Familien der verstorbenen Soldaten dieser Formation in den Nord- und Westgebieten Polens lebten. Die Versorgung dieser Personengruppen war kein neues Thema, und der polnische Staat war bereits nach dem Ersten Weltkrieg mit einem ähnlichen Problem konfrontiert gewesen.5

Die Frage der Rente für Behinderte der ehemaligen Wehrmacht und ihre Familienangehörigen wurde durch das Dekret vom 25. Oktober 1948 geregelt. Diese Personen mussten mehrere Bedingungen erfüllen, darunter das Vorweisen einer Bescheinigung nach dem Gesetz vom 6. Mai 1945 über den „Ausschluss feindlicher Elemente aus der polnischen Gesellschaft”, ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über eine vollumfängliche Rehabilitation, eine Erklärung, dass es nicht notwendig sei, wegen während des Krieges begangener Handlungen strafrechtlich verfolgt zu werden, die Bestätigung des Wohnsitzes in den Nord- und Westgebieten Polens sowie die Anerkennung der polnischen Staatsbürgerschaft.

Das Problem der Invalidenrenten nach 1945 (deutsche Gesetzgebung)

Die Gewährung von Invalidenrenten in Deutschland wurde durch das „Kriegsopfervorsorgegesetz” (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – BVG) vom 20. Dezember 1950 in der jeweils gültigen Fassung (zuletzt geändert am 28. November 2018) geregelt.

Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Pkt. 1).

Die Bedingung für die Unterstützung war nicht, wie heute in den Medien manchmal fälschlicherweise berichtet wird, die deutsche Staatsbürgerschaft, die auf der Grundlage der einschlägigen Erlasse von A. Hitler erworben wurde.6 Es geht also nicht um Renten, sondern um Entschädigungen für kriegsbedingte Gesundheitsschäden (mindestens 25% der Invalidität).

Zunächst wurden in dem Gesetz drei Bereiche festgelegt, aus denen Leistungen an die Berechtigten gezahlt werden können. Das polnische Gebiet betraf das dritte, d.h. „Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, die zum 31. Dezember 1937 zum Gebiet des Deutschen Reiches gehörten”. Nach der damals in Deutschland geltenden Rechtsauffassung wurden diese Gebiete nicht als fremdes Gebiet behandelt (diese Bestimmung wurde in späteren Jahren geändert).

Im Gegensatz zu den Ansprüchen von Opfern des Dritten Reiches (z.B. Lagerinsassen oder Zwangsarbeiter), bei denen Deutschland die diplomatische Klausel anwandte (Ansprüche stehen nur Personen in Ländern zur Verfügung, mit denen Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält), sah das „Gesetz über die Versorgung von Kriegsopfern” mit Zustimmung des Bundesarbeitsministers die Zahlung von Ersatzleistungen auch für in Polen wohnhafte polnische Bürger vor, also Behinderte der Wehrmacht und die Familien der verstorbenen Soldaten der Wehrmacht (diese Behörde konnte auch die Zahlung der Rente ganz oder teilweise zurückziehen, wenn „beim Berechtigten ein wichtiger, abhängiger Grund vorliegt”. Dieser Grund war „vor allem eine Klage gegen Deutschland, die sein Ansehen beeinträchtigen könnte”).7

Technische Vereinbarung vom 20. Juli 1967

Ende der 1950er Jahre zahlten die westdeutschen Ämter solche Leistungen, ohne die Position des polnischen Staates zu berücksichtigen. Das Problem der Zahlungen und ihres Umfangs ist noch sehr wenig bekannt. Bei solchen Maßnahmen mussten die Begünstigten die Realität des kommunistischen Staates mit Straf- und Devisenvorwürfen berücksichtigen.

Es wurde beschlossen, dieses Problem erst nach mehreren Jahren zu lösen. Am 20. Juli 1967 wurde eine Vereinbarung „über den Transfer von Leistungen an Behinderte – Mitglieder der ehemaligen Wehrmacht und ihre Familien und gleichgestellte Personen” unterzeichnet. Parteien waren die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych – ZUS ) und die Westdeutschen Sozialämter (aus Münster, Gelsenkirchen, Hamburg und Ravensburg). Nach der Vereinbarung sollte das Geld vom Amt für Ausländische Renten der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) nach der Umwandlung in polnische Zloty (nach dem geltenden Wechselkurs für Zahlungen aufgrund ausländischer Renten) gezahlt werden. Dies war natürlich von Vorteil für den polnischen Haushalt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses umfasste die Vereinbarung etwa 65 Tausend Personen. In den folgenden Jahrzehnten ist die Zahl der Rentenempfänger aufgrund der Todesfälle stetig zurückgegangen. Im Jahr 1980 waren es nur noch 49.000 Personen, im Jahr 2010 – 6.373 Menschen und 2019 – 573 Personen. Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zu Deutschland im Jahr 1972 hat daran nichts geändert.

Änderung des deutschen Gesetzes im Jahr 1967

1997 wurde das „Gesetz über die Versorgung von Kriegsopfern” geändert. §1a wurde eingefügt. Punkt 1 dieses Absatzes besagt, dass

Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

So wurden die SS-Angehörigen, aber nicht diejenigen, die in der Waffen-SS gedient hatten, ausgeschlossen. Im belgischen Fall wurden alle Rentenempfänger überprüft und es wurde kein Fall von rechtswidrigem Leistungsbezug festgestellt.8

Offene Fragen

Die Kontroverse in Belgien ist kein Einzelfall. Solche Kontroversen gab es in allen europäischen Ländern. Sie können überall dort auftreten, wo Bürger oder Einwohner während des Zweiten Weltkriegs in deutschen Einheiten gedient haben. So auch in Polen. Im Wissen darüber gibt es noch Lücken. Neben den bereits erwähnten Problemen der Anzahl und Art des Militärdienstes im Dritten Reich, die es in Zukunft zu berücksichtigen gilt, können einige Fragen gestellt werden:

  • Wann und wie wurden die Betroffenen über die Möglichkeit informiert, Dienstleistungen außerhalb Deutschlands zu erhalten
  • Was war die Praxis der Zahlungen?
  • Gab es in Polen strafrechtliche Sanktionen für vor 1967 aus Deutschland bezogenes Geld?
  • Wie haben sich die westdeutschen Büros verhalten?
  • Wurden Kriegsverbrecher von Anfang an ausgeschlossen?
  • Wie wurde dieses Problem verifiziert?

Es erscheint daher ratsam, eine internationale Kommission von Historikern, Rechtsanwälten und Archivaren einzurichten, die dieses Thema sowohl aus historischer als auch aus sozialer Perspektive untersucht. Für zumindest einen Teil der Öffentlichkeit, der sich an die langwierige Lösung von Sklaven- und Zwangsarbeitsansprüchen erinnert, mag die Leistung von Zulagen für Soldaten deutscher Einheiten moralisch fragwürdig erscheinen. Die Arbeit eines solchen Gremiums könnte auch zur Diskussion von Fragen der Zusammenarbeit und der deutschen Politik gegenüber den Bewohnern der besetzten Gebiete im weiteren Sinne des Wortes beitragen.

Foto: Rekruten aus Ostpreussen, Bad Kissingen, 1944, Privatsammlung.

Fußnoten:

  1. Vgl. Belgien fordert Ende deutscher Zahlungen an NS-Kollaborateure, in: „Der Tagesspiegel”, 20.02.2019; Deutsche Renten an belgische SS-Freiwillige, in: „Deutsche Welle”, 20.02.2019; Streit um geheime Hitler-Rente. Belgier fordern Deutschland auf, Zahlungen an Nazi-Kollaborateure einzustellen, in: „Bild”, 22.02.2019; ↩︎
  2. Jędrzej Bielecki, Renty z dekretu Hitlera też w Polsce, in: „Rzeczpospolita”, 1.03.2019. ↩︎
  3. Vgl. Ryszard: Kaczmarek, Polen in der Wehrmacht, Berlin 2017. ↩︎
  4. Vgl. Jerzy Kochanowski, Polen in die Wehrmacht? Zu einem wenig erforschten Aspekt der nationalsozialistischen Besatzungspolitik 1939-1945. ↩︎
  5. S. ferner: Jan Barcz, Umowa rentowa rentowa między PRL-RFN z 1975 roku. Artykuły 15 i 16 umowy w świetle prawa RFN. Analiza krytyczna, Warszawa 1988, S. 110. ↩︎
  6. J. Bielecki, op.cit. ↩︎
  7. S. J. Barcz, op.cit., S. 112-113. ↩︎
  8. Vgl. interessante Fallstudie: Bogdan Borecki, Die Freizügigkeit und die Realisierung der Regelungen im Bereich des Sozialschutzes zwischen Polen und Deutschland aus der Sicht der Sozialversicherungsanstalt/Abteilung in Oppeln, in: Die Realisierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht, wyd. przez Ulrich Becker, Bernd Baron von Maydell, Herbert Szurgacz, Baden-Baden 2012, S. 257-267. ↩︎

 

O autorze

Krzysztof Ruchniewicz

professor of modern history, blogger - @blogihistoria and podcaster - @2hist1mikr. Personal opinion

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